§ 1 Name, Sitz. Geschäftsjahr
(1)
Der Verein führt den Namen „Crefelder Tennisclub 1984“. Er ist in das Vereinsregister beim AG Krefeld unter der Nummer 2131 eingetragen und führt den Namenszusatz „e.V.“ Die Vereinsfarben sind „schwarz-gelb“.
(2)
Der Verein hat seinen Sitz in Krefeld.
(3)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4)
Der Verein ist Mitglied im Tennis-Verband Niederrhein e.V. und im Stadtsportbund Krefeld e.V..
§ 2 Vereinszweck und Gegenstand
(1)
Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Tennissports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterhaltung einer Tennisanlage, die Organisation eines geordneten Spiel-, Übungs- und Kursbetriebs, die Teilnahme an tennisspezifischen Vereinsveranstaltungen, die Beteiligung an Turnieren, sportlichen Wettkämpfen und Vorführungen, den Einsatz und die Aus- /Weiterbildung von ausgebildeten Übungsleitern und Trainern und die Beteiligung an Spielgemeinschaften.
(2)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1)
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2)
Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an den geschäftsführenden Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Der geschäftsführende Vorstand ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe dem Bewerber bekannt zu geben. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag von den Erziehungsberechtigten zu unterzeichnen. Mit der Abgabe des Aufnahmeantrags erkennt das neue Mitglied die Satzung und die weiteren Ordnungen des Vereins in der jeweils gültigen Fassung an.
(3)
Erworben werden kann eine aktive oder eine passive (fördernde) Mitgliedschaft. Eine Änderung des Status der Mitgliedschaft von aktiv in passiv kann nur mit einfachem Brief bis zum 31. Oktober des jeweils laufenden Jahres für das nachfolgende Jahr gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand beantragt werden. In besonders gelagerten Fällen kann der geschäftsführende Vorstand eine Änderung auch unterjährig bewilligen.
(4)
Der Gesamtvorstand kann Personen, die sich in hervorragender Weise um den Verein verdient gemacht haben, mit dem Einverständnis der Mitgliederversammlung bei einfacher Stimmenmehrheit zum Ehrenmitglied ernennen, Ehrenmitglieder sind ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss.
(2)
Der Austritt ist durch einfachen Brief an den geschäftsführenden Vorstand zum Ende eines Kalenderjahres möglich und muss jeweils bis zum 31. Oktober des laufenden Jahres erfolgen.
(3)
Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann durch den Gesamtvorstand erfolgen, wenn in der Person des Mitglieds ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere
a)
wiederholt vorsätzliche Verstöße gegen die Satzung bzw. die Interessen des Vereins, sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane,
b)
unehrenhaftes Verhalten, soweit es mit dem Vereinsleben in unmittelbarem Zusammenhang steht,
c)
Beitragsrückstände trotz zweimaliger Mahnung.
Vor dem Ausschluss hat der Gesamtvorstand das Mitglied schriftlich aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Schreibens Stellung zu dem Ausschluss und zu den konkreten Vorwürfen zu nehmen. Nach Ablauf der Frist entscheidet der Gesamtvorstand über den Ausschluss und hat dabei die Stellungnahme des betroffenen Mitglieds angemessen zu berücksichtigen. Die Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied mit Begründung schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.
(4)
Mit Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen wechselseitig alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten und/oder Erstattungsansprüche, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind an den Verein zurückzugeben.
§ 5 Aufnahmegebühr, Beiträge. Umlagen
(1)
Der Verein kann für neue Mitglieder eine einmalige Aufnahmegebühr festsetzen. Die Höhe der Aufnahmegebühr wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und ergibt sich, ebenso wie auch Ausnahmeregelungen, aus einer gesonderten Beitragsordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist. Passive Mitglieder haben bei einem Wechsel in die aktive Mitgliedschaft die Aufnahmegebühr unter Anrechnung der von ihnen bereits bei Eintritt in den Verein für passive Mitglieder festgelegten und gezahlten Aufnahmegebühr zu zahlen. In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand von der Erhebung der festgesetzten Aufnahmegebühren absehen.
(2)
Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag an den Verein zu zahlen. Die Höhe des Beitrags wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung bestimmt. Der neu beschlossene Beitrag gilt jeweils ab dem auf die Beschlussfassung folgenden Geschäftsjahr. Höhe und Fälligkeit des Beitrags und Ausnahmeregelungen sowie weitere Einzelheiten ergeben sich aus der Beitragsordnung.
(3)
Die Mitgliederversammlung kann weitere Gebühren für besondere Leistungen, Umlagen und besondere Beiträge und deren Fälligkeit festlegen. Diese und etwaige Ausnahmen ergeben sich aus der jeweils gültigen Beitragsordnung. Umlagen dürfen dabei nur zur Erfüllung des Vereinszwecks und zur Deckung eines besonderen Finanzbedarfs, für den die normalen Mitgliedsbeiträge nicht ausreichen, festgesetzt und erhoben werden. Sie dürfen einmal jährlich erhoben werden und das Einfache des jährlichen Mitgliedsbeitrags nicht überschreiten.
(4)
Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen und den etwaigen weiteren Gebühren, Umlagen und Beiträgen befreit.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)
Jedes Mitglied hat nach Maßgabe dieser Satzung und weiteren geltenden Regelungen das Recht, die Anlagen und Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die Mitglieder haben die Regelungen dieser Satzung und etwaiger weiterer Vereinsregelungen wie z. B. Geschäftsordnung, Jugendordnung, Beitragsordnung, Spiel- und Hausordnung zu beachten und den Vereinszweck, die Clubgemeinschaft und das sportliche Miteinander aktiv nach Kräften zu fördern.
(2)
Jedes Mitglied ist gehalten, bei notwendigen Arbeiten, die der Erhaltung, Instandsetzung und / oder Erneuerung der Vereinsanlagen und Vereinseinrichtungen dienen oder bei Aktivitäten, die die Clubgemeinschaft und das sportliche Miteinander fördern, mitzuwirken. Nichterbrachte Arbeit ist durch die Zahlung eines Geldbetrags abzugelten. Art und Umfang der Eigenhilfe und die Höhe des Abgeltungsbetrags sind in der Beitragsordnung geregelt.
§ 7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der gesetzliche Vorstand nach § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand),
c) der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstand)
und
d) die Jugendversammlung.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1)
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird im ersten Quartal eines jeden Kalenderjahres abgehalten. Sie ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, es sei denn, dass Gesetz oder diese Satzung legt fest, dass eine bestimmt Anzahl von Mitgliedern anwesend sein müssen.
(2)
Die Mitgliederversammlungen sind vom geschäftsführenden Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen in Textform einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag.
(3)
Der/Die 1. Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands leitet die Versammlung. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen. Ein/e Schriftführer/in wird durch den geschäftsführenden Vorstand bestimmt. Das Protokoll ist von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.
(4)
In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht ist höchstpersönlich in der Versammlung auszuüben. Eine Übertragung des Stimmrechts sowie eine Vertretung sind unzulässig. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht; auch eine Wahrnehmung durch die gesetzlichen Vertreter scheidet aus. Das Stimmrecht kann jedoch von den noch nicht volljährigen Mitgliedern in der Jugendversammlung im vollen Umfang ausgeübt werden.
(5)
Zur Beschlussfassung ist die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, es sei denn, Satzung oder Gesetz bestimmen etwas anderes. Es wird grundsätzlich offen durch Handzeichen abgestimmt; die Mitgliederversammlung kann eine andere Abstimmungsart festlegen. Ergibt sich bei einem Beschluss Stimmengleichheit, so gilt dies als Ablehnung. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen gelten dabei nicht als Stimmabgabe. Abwesende können nur gewählt werden, wenn deren schriftliches Einverständnis vorliegt. (6) Anträge zur Mitgliederversammlung sind beim geschäftsführenden Vorstand spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich einzureichen. Für die Berechnung der Frist ist der Eingang des Antrags maßgeblich. Eingereichte Anträge sowie die ergänzte Tagesordnung sind auf der Homepage des Vereins bis spätestens drei Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung zu veröffentlichen. (7) Wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder auf schriftlichen Antrag von 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder hat der geschäftsführende Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Mitglieder sind hierzu wie zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen. Dabei hat die Einladung innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Ersuchens zu erfolgen. Im Übrigen gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung sind insbesondere folgende Aufgaben Vorbehalten
a)
Entgegennahme und Genehmigung des Haushalts, des Jahresberichts und des Rechnungsabschlusses,
b)
Entlastung des geschäftsführenden Vorstands,
c)
die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands und des Gesamtvorstands,
d)
Wahl der beratenden Mitglieder des Gesamtvorstands gemäß § 13 Absatz 3,
e)
Wahl des/der 1. und 2. Kassenprüfers/in für jeweils zwei Jahre,
f)
die Festsetzung der Höhe der Mitgliederbeiträge für das nächste Kalenderjahr,
g)
die Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
h)
die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
i)
die Beschlussfassung über eine Beitragsordnung gemäß § 5,
j)
die Beschlussfassung über Gebühren, Umlagen und besondere Beiträge gemäß §5,
k)
die Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung gemäß § 17,
l)
die Beschlussfassung über eine Jugendordnung gemäß § 18,
m)
die Beschlussfassung über die Bildung von Ausschüssen gemäß § 19,
n)
die Beschlussfassung über eine Spiel-, Platz- und Hausordnung,
o)
die Beratung und die Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§10 Der geschäftsführende Vorstand
(1)
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
dem/der 1. Vorsitzenden,
dem/der 2. Vorsitzenden,
dem/der 1. Schatzmeister/in
und
dem/der 1. Geschäftsführer/in.
(2)
Der Verein wird durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinschaftlich vertreten. Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
(3)
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt mit der Maßgabe, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen/eine Nachfolger/in zum Mitglied des Vorstands wählen. (4)
Das Amt eines Vorstandsmitglieds erlischt durch Tod, Eintritt der Geschäftsunfähigkeit, Ablauf der Amtsperiode, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein, Widerruf der Bestellung, Amtsenthebung oder Amtsniederlegung.
§11 Der Aufgabenbereich des geschäftsführenden Vorstands
(1)
Aufgabe des geschäftsführenden Vorstands ist die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(2)
Der geschäftsführende Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a)
Vorbereitung, Einberufung nebst Aufstellung der Tagesordnung und Leitung der Mitgliederversammlung,
b)
Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c)
ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle der Auflösung des Vereins,
d)
Erstellung des Jahresberichts, des Rechnungsabschlusses und des Haushaltsplans,
e)
Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
f)
die Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins,
g)
Vorbereitung der Sitzungen des Gesamtvorstands.
(3)
Der/Die 1. Vorsitzende ist der Inhaber des höchsten Vereinsamts. Er/Sie führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Im Falle seiner/ ihrer Verhinderung wird der/die 1. Vorsitzende durch den/die 2. Vorsitzende/n vertreten.
(4)
Der/Die 1. Geschäftsführer/in hat den/die 1. Vorsitzende/n bei der Erledigung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen.
(5)
Der/Die 1. Schatzmeisterin ist für die ordnungsgemäße Abwicklung der finanziellen und steuerlichen Angelegenheiten des Vereins verantwortlich.
(6)
Weitere Einzelheiten können in einer Geschäftsordnung festgelegt werden.
§12 Versammlungen und Beschlussfassungen des geschäftsführenden Vorstands
(1)
Die nachfolgenden Absätze enthalten rein vereinsinterne Regelungen ohne Außenwirkung, die die Geschäftsführung und die Arbeitsweise des geschäftsführenden Vorstands regeln.
(2)
Der geschäftsführende Vorstand hält regelmäßige Sitzungen ab. Diese erfolgen auf Einladung des/der 1. Vorsitzenden. Die Einladung hat in Textform zu erfolgen. Eine Tagesordnung soll mit der Einladung mitgeteilt werden.
(3)
Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mindestens die Hälfte der jeweiligen Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine zweite Abstimmung über denselben Gegenstand, bei der dem/der 1. Vorsitzenden eine zweite Stimme zusteht. Dem/der 2. Vorsitzenden bzw. einem anderen die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied steht die zweite Stimme nicht zu. Abwesende Vorstandsmitglieder können dadurch an der Beschlussfassung teilnehmen, dass sie schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen. Die schriftlichen Stimmabgaben können durch andere Vorstandsmitglieder überreicht werden. Als schriftliche Stimmabgabe gilt auch eine durch Telefax übermittelte Stimmabgabe.
(4)
Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstands können auch außerhalb von Vorstandssitzungen im schriftlichen Verfahren getroffen werden, wenn alle Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands mit dem Verfahren einverstanden sind.
(5)
Über die Sitzungen ist jeweils eine Niederschrift zu fertigen, die die Ergebnisse der Beratungen, insbesondere die gefassten Beschlüsse, wiedergibt. Ein/Eine Schriftführer/in, der Vorstandsmitglied oder Mitglied des Vereins sein soll, wird vom geschäftsführenden Vorstand bestimmt. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und von dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen. Ebenfalls ist eine Anwesenheitsliste zu führen.
(6)
Erklärungen oder Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind von zwei Mitgliedern des Vorstands zu unterzeichnen. Sofern finanzielle oder steuerliche Angelegenheiten betroffen sind, soll einer der Unterzeichnenden immer der/die 1. Schatzmeister/in sein; ist dieser verhindert, kann an seiner Stelle auch ein anderes Mitglied des Vorstands zeichnen.
(7)
Weitere Einzelheiten können in einer Geschäftsordnung festgelegt werden.
§13 Der Gesamtvorstand
(1)
Der Gesamtvorstand besteht aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands und, soweit die jeweilige Position von der Mitgliederversammlung gewählt ist, aus
a)
dem/der 1. Sportwart/in,
b)
dem/der 1. Jugendwart/in,
c)
dem/der 1. technischen Wart/in.
(2)
Für die Wahl, die Amtsdauer und das Ausscheiden aus dem Amt als Mitglied des Gesamtvorstands gelten die Regelungen des § 10 Absätze 3 und 4 entsprechend.
(3)
Zusätzlich zu den unter Absatz 1 genannten Mitgliedern kann die Mitgliederversammlung wählen:
a)
einen/eine 2. Geschäftsführer/in,
b)
einen/eine 2. Schatzmeisterin,
c)
einen/eine 2. Sportwart/in,
d)
einen/eine 2. Jugendwart/in
und
e)
einen/eine 2. Technische Wart/in.
Diese werden keine ordentlichen Mitglieder des Gesamtvorstands, sondern nehmen nur beratende Funktion ein und unterstützen die Vorstandsmitglieder bei der Arbeit. Bei Bedarf können sie zu den Sitzungen des Gesamtvorstands geladen werden, haben jedoch kein Stimmrecht. Für die Amtszeit und das Ausscheiden aus dem Amt gelten auch für sie die Regelungen des § 10 Absätze 3 und 4.
§14 Der Aufgabenbereich des Gesamtvorstand
(1)
Aufgabe des Gesamtvorstands ist die Beratung und die Unterstützung des geschäftsführenden Vorstands.
(2)
Der Gesamtvorstand ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a)
Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 4 Absatz 3,
b)
Wahl eines Mitglieds des geschäftsführenden Vorstands oder des Gesamtvorstands bei Ausscheiden vor Ablauf der Amtszeit gemäß § 10 Absatz 3,
c)
Ernennung von Ehrenmitgliedern gemäß § 3 Absatz 4,
d)
Zustimmung zu dem vom geschäftsführenden Vorstand aufgestellten Haushaltsplan,
e)
Zustimmung zu dem vom geschäftsführenden Vorstands aufgestellten Jahresbericht,
f)
personelle Besetzung der von der Mitgliederversammlung gebildeten Ausschüssen und Festlegung eines/einer Ausschusssprechers/in,
g)
Zustimmung zu der Aufnahme von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften und Bestellung weiterer Sicherheiten, Hingabe von Darlehen und Belastungen von Gebäuden, Grundstücken und sonstigen Vermögensgegenständen, soweit im Einzelfall ein Betrag von 5.000,00 € überschritten wird.
h)
Zustimmung zu Maßnahmen und Investitionsvorhaben, die nicht im Haushalt enthalten sind und im Einzelfall ein Volumen von 5.000,00 € überschreiten und i) Zustimmung zu Auftragsvergaben, sonstigen Beschaffungen, Dienstleistungs- und Werk- und Beratungsverträgen soweit sie einen Betrag von 5.000,00 € überschreiten.
§15 Versammlungen und Beschlussfassungen des Gesamtvorstands
Der Gesamtvorstand hält regelmäßig Sitzungen ab. Diese erfolgen auf Einladung des/der 1. Vorsitzenden. Die Einladung hat in Textform zu erfolgen. Eine Tagesordnung soll mit der Einladung mitgeteilt werden. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß zu der Sitzung geladen und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, anwesend sind. Im Übrigen gelten für die Sitzungen und die Beschlussfassungen des Gesamtvorstands die Regelungen des § 12 Absätze 3 bis 5 entsprechend.
§16 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer/innen haben vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung die Kasse zu prüfen und hierüber der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Vor der Prüfung ist der/die 1. Schatzmeister/in zu informieren. Er/Sie hat die zu einer Prüfung der Kasse erforderlichen Informationen und Unterlagen an die Kassenprüfer/innen herauszugeben. Eine Wahl des/der Kassenprüfers/in ist ausgeschlossen, wenn er/sie bereits für die zwei vorhergehenden Wahlperioden als Kassenprüfer/in gewählt war.
§17 Geschäftsordnung
Der Vorstand kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung eine Geschäftsordnung erlassen, die nicht Bestandteil dieser Satzung wird. Diese kann Regelungen in den in dieser Satzung näher bezeichneten Angelegenheiten treffen. Daneben kann sie weitere Regelungen enthalten, soweit die Satzung nicht entgegensteht. Die Satzung hat in jedem Fall Vorrang gegenüber der Geschäftsordnung. Auch eine Änderung oder die Aufhebung der Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
§18 Vereinsiuqend
(1)
Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr zufließenden Mittel unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins.
(2)
Organe der Vereinsjugend sind die Jugendversammlung, der Jugendausschuss und der/die Jugendwart/in.
(3)
In der Jugendversammlung, die in der ersten Hälfte eines jeden Kalenderjahres abgehalten wird, werden die Belange der Kinder und Jugendlichen behandelt. Einzelheiten werden in einer Jugendordnung geregelt, die von der Jugendversammlung beschlossen wird und der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf. Die Jugendordnung wird nicht Bestandteil dieser Satzung. Die Regelungen der Jugendordnung dürfen dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifel hat die Satzung Vorrang.
(4)
Der Jugendausschuss ist zuständig für alle Angelegenheiten des Jugendbereichs des Vereins. Er erfüllt seine Aufgaben im Rahmen dieser Satzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung. Einzelheiten können in einer Jugendordnung geregelt werden.
(5)
Der/die 1. Jugendwart/in ist Mitglied des Gesamtvorstands des Vereins.
§19 Ausschüsse
(1)
Die Mitgliederversammlung kann für alle Fragen des Vereinslebens Ausschüsse bilden. Ausschüsse können insbesondere gebildet werden für
• Breitensport,
• Presse, Kommunikation und neue Medien
und
• Senioren und Seniorinnen.
(2)
In den Ausschüssen können neben den Mitgliedern des Gesamtvorstands auch sonstige Mitglieder und im Einzelfall, aufgrund von besonderer Sachkunde, auch Nichtmitglieder tätig werden. Über die jeweilige Zusammensetzung des Ausschusses sowie die Ernennung eines/einer Sprechers/in entscheidet der Gesamtvorstand. Die Anzahl der Mitglieder in einem Ausschuss soll inklusive Sprecher/in fünf nicht übersteigen.
(3)
Der/Die Ausschusssprecher/in leitet den jeweiligen Ausschuss und erstattet dem Gesamtvorstand Bericht über die Arbeit des Ausschusses.
(4)
Weiter Einzelheiten können in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
§ 20 Haftung
Ehrenamtlich Tätige, Organ- oder Amtsträger, besondere Vertreter sowie Mitglieder des Vereins, deren Vergütung die Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26a Einkommenssteuergesetz im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern, nach der Maßgabe der §§ 31a, 31b BGB nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Nutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind. Sind Organ- oder Amtsträger, besondere Vertreter oder Vereinsmitglieder nach Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Aufgaben verursacht haben, so können sie, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, gemäß den Maßgaben des § 31b Absatz 2 BGB vom Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen.
§ 21 Datenschutz
Zur Erfüllung der Zwecke und der Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder des Vereins genutzt, gespeichert, übermittelt und bearbeitet. Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über die gespeicherten Daten, auf Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind, zur Sperrung der Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt und auf Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war. Jegliche unbefugte Nutzung der Daten ist den Organen, den Mitarbeitem/innen sowie allen sonst für den Verein tätigen Personen untersagt. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden aus dem Verein hinaus.
§ 22 Satzungsänderung; Auflösung
(1)
Eine Satzungsänderung sowie eine Auflösung des Vereins können nur in einer Mitgliederversammlung und mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur gefasst werden, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder in der Mitgliederversammlung anwesend sind. Trifft das nicht zu, so ist unterWahrung einer Mindestfrist von zwei Wochen eine weitere Mitgliederversammlung zu der Beschlussfassung über die Auflösung einzuberufen. Diese kann dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder, wiederum mit einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen, gültig beschließen; hierauf ist in der neuen Einberufung/Einladung hinzuweisen.
(2)
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Krefeld, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
(3)
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die
1. Vorsitzende,
der/die 1. Geschäftsführer
und
der/die 1. Schatzmeister/in
zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation (§§ 47 ff. BGB).
Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 22. November 2016 beschlossen worden und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister am 20. Februar 2017 in Kraft.
Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.