Crefelder Tennis Club - Krefeld Open
Crefelder Tennis Club 1984 e.V.
Kempener Allee 146 - 47803 Krefeld

 

Der Vorstand
Von links nach rechts (es fehlt 2. Sportwart Robin Brammen)

Reihe oben:
Tim Rosenow, 1. Technischer Wart - Monika Giesen, 2. Jugendwartin - Ulrike Frieling, 1. Jugendwartin - Andreas Teller, 2. Vorsitzender - Achim Holla, 2. Technischer Wart - Klaus Rudowski, 1. Sportwart
Reihe unten:
Horst Giesen, 1. Vorsitzender - Irmgard Meidhof, 1. Geschäftsführerin - Bogie Hopf, 1. Schatzmeister - Gerlinde Michhöfer, 2. Schatzmeisterin - Justus Domels, 2. Geschäftsführer

1. Vorsitzender

Horst Giesen
Hammerschmidtstr. 28  
47798 Krefeld  
Tel.: 02151 787990
Fax: 02151 787992
Mail

2. Vorsitzender

Andreas Teller
Heyenbaumstr. 171
47802 Krefeld
Tel.: 02151 659876 (p) 02151 982791 (d)
Mobil: 0151 23419312
Mail

1. Geschäftsführer/in

Irmgard Meidhof
Amselweg 25
47804 Krefeld
Tel..: 02151 390589
Mobil: 0173 7055485
Mail

2. Geschäftsführer

Justus Domels
Oberbenrader Str. 189
47804 Krefeld
Tel.: 02151 790689
Mobil: 0152 54154654
Mail

Beisitzer (ohne Stimmrecht)

1. Schatzmeister

Burkhardt Hopf
Uerdinger Str. 581 
47800 Krefeld  
Tel.: 02151 604727 (d) 
Mobil 0177 3555181
Mail

2. Schatzmeisterin

Gerlinde Michhöfer 
Gerhart-Hauptmann-Str. 63
47918 Tönisvorst,
Tel.: 02151 709346 
Mobil 0177 576 6655 
Mail

1. Technischer Wart

Tim Rosenow
Blumentalstr. 227
47803 Krefeld
Tel.: 02151 921353 (d) oder 22473 (p)
Mobil: 0157 81705102
Mail

2. Technischer Wart

Achim Holla
Randstr. 115
47804 Krefeld
Tel.: 02151 713694
Mobil: 0173 9746945
Mail

 

1. Sportwart

Klaus Rudowski
Hinsbecker Str. 39
47804 Krefeld
Tel. 02151 711234
Mobil: 0170 9649701
Mail

2. Sportwart

Robin Brammen
Am Baackeshof 61
47804 Krefeld
Tel.:
Mobil: 0157 889293819
Mail

1. Jugendwartin

Ulrike Frieling
Am Mörterhof 68a
47804 Krefeld
Tel.: 02151 937592
Mobil: 0177 7471280
Mail

2. Jugendwartin

Monika Giesen
Hammerschmidtstr. 28  
47798 Krefeld  
Tel.: 02151 787990
Fax: 02151 787992Fax: 02151 787992
Mail

Beisitzer (ohne Stimmrecht)

Die Mitgliederversammlung des CTC Crefelder Tennisclub 1984 e.V. hat am 15. März 2017 die folgende Spiel- Platz- und Hausordnung beschlossen.

§ 1 Spielberechtiqung 
Spielberechtigt sind alle aktiven Mitglieder und deren Gäste mit gültiger Gästekarte. Passive Mitglieder gelten als Gäste. Die Platzanlage steht den Mitgliedern in der Zeit von 07:00 Uhr bis 22:00 Uhr zur Verfügung.

§ 2 Spielplan
Für die Platzbelegung ist der Spielplan im Schuhraum des Vereinsheims maßgeblich. Eintragungen sind - gut lesbar mit Vor- und Nachname - für jede volle und jede halbe Stunde möglich (z. B. 15:00 Uhr und 15:30 Uhr) und nur an dem Tag, an dem auch gespielt wird. Auch für den Fall, dass kein großer Spielbetrieb herrscht, ist eine Eintragung vorzunehmen. Bei einer Eintragung muss eine der eingetragenen Personen auf der Anlage anwesend sein und auch dort verbleiben. Ist keine/r der Spieler/innen anwesend, verfällt die Eintragung. Das gilt auch dann, wenn 15 Minuten nach Beginn der Spielzeit das Spiel nicht aufgenommen worden ist. Ausnahmen für Voreintragungen kann der Vorstand in Einzelfällen zulassen (z. B. Clubmeisterschaften). Die Spielzeit beträgt für Einzel 60 Minuten, für Doppel 90 Minuten, dann kann abgelöst werden. Sollte die Anlage nicht voll belegt sein, sind die Plätze zu belegen, die frei sind. Bei der Platzbelegung haben Spieler/innen, die noch nicht gespielt haben, Vorrang. Die Eintragung für mehr als einen Platz und mehr als 60 bzw. 90 Minuten ist nicht möglich.

§ 3 Gäste
Gastspieler/innen können nur mit einem Mitglied spielen. Sie werden von Mitgliedern eingeführt und angemeldet. In den Platzbelegungsplan sind Gäste mit Vor- und Nachnamen und mit dem Zusatz „Gast“ einzutragen. Sie erhalten eine Gästekarte und müssen eine Gebühr entrichten, die sich der Höhe nach aus der Beitragsordnung ergibt. Die Gästekarten liegen im Schuhraum. Sie sind auszufüllen und mit der Gebühr in den im Schuhraum hängenden Briefkasten einzuwerfen. Jeder Gast ist 3 x pro Jahr spielberechtigt. Mit Zustimmung des Vorstands kann ein weiteres Spielrecht eingeräumt werden. Außerdem können Gäste, die sich um den Verein verdient gemacht haben (z. B. auch durch Sponsoring, Dienstleistungen) ohne Gebühr spielen.

§ 4 Platzpflege 
Nach dem Spiel sind die Plätze immer sorgsam zu pflegen, mit dem vorhandenen Netz abzuziehen und die Linien zu säubern. Bei Bedarf muss der Platz vor und nach dem Spiel gewässert und bei Bedarf geglättet werden. Zum Wässern ist bei starkem Wind der Schlauch zu verwenden. In die Spielzeit ist die Platzpflege einzuplanen. Mängel und Schäden an den Plätzen sind beim Vorstand oder beim Clubwirt zu melden.

§ 5 Flutlicht 
Die Plätze 1 und 2 sind mit Flutlicht ausgestattet. Dieses kann gegen Gebühr benutzt werden. Die Gebühr, deren Höhe sich aus der Beitragsordnung ergibt, ist in den Briefkasten im Schuhraum einzuwerfen. Zudem ist eine im Schuhraum ausliegende Flutlichtkarte auszufüllen und ebenfalls in den Briefkasten einzuwerfen.

§ 6 Platzsperren 
Platzsperren, insbesondere für Trainer, für Mannschaftsspiele, Turnierspiele oder Meisterschaften werden vom Vorstand festgelegt, rechtzeitig bekannt gegeben und in den Platzbelegungsplan eingetragen. Platzsperren können auch aufgrund von Schäden an den Plätzen ausgesprochen werden.

§ 7 Training 
Professionelles Training geben im CTC nur die Trainer, die vom Vorstand dazu berechtigt sind. Mitglieder dürfen untereinander und mit Gästen im Rahmen dieser Spiel- und Platzordnung trainieren - auch mit Ballkorb.

§ 8 Kleidung 
Die Plätze sind mit angemessener, ordentlicher Spielkleidung und mit Tennisschuhen zu betreten. Angemessene Kleidung gilt auch für die sonstigen Vereinseinrichtungen. 

§ 9 Vereinsanlaqe, Vereinseinrichtunqen und Vereinsheim/Clubhaus 
Die gesamte Vereinsanlage inklusive Zufahrt und Parkplätze, das Vereinsheim und die weiteren Vereinseinrichtungen und -gegenstände sind sauber zu halten und pfleglich zu behandeln. Abfall ist in den dafür vorgesehenen Behältern zu entsorgen. Das Vereinsheim darf nicht mit Tennisschuhen oder mit stark verschmutztem Schuhwerk betreten werden. Im gesamten Vereinsheim gilt ein Rauchverbot. Bei Rauchen auf dem sonstigen Vereinsgelände ist Rücksicht auf die anderen Mitglieder und Gäste zu nehmen. Die Sanitäranlagen sind sauber zu halten und nur zu Ihrem bestimmungsgemäßen Zweck zu nutzen. Energie und Wasser sind sparsam zu verwenden.

§10 Zufahrt und Parkplätze 
Bei der Zufahrt zu dem Vereinsgelände ist "Schrittgeschwindigkeit" zu beachten. Die Parkplätze sind platzsparend zu nutzen. Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtname gilt insbesondere auf dem Parkplatz und bei der Zu- und Abfahrt zum bzw. vom Vereinsgelände. Rettungswege sind freizuhalten.

§11 Gastronomie 
Die Gastronomie ist in der Freiluftsaison (ca. April bis Oktober) von Montag bis Freitag von 16:00 bis 22:00 Uhr, an Samstagen von 12:00 bis 22:00 Uhr und an Sonn- u. Feiertagen von 10:00 bis 22:00 Uhr geöffnet. Bei schlechter Witterung oder in Ausnahmefällen können die Öffnungszeiten abweichen. Der Gastronom/Clubwirt hat in seinem Bereich das Hausrecht. Er ist für die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes verantwortlich.

§12 Mehrzweckraum 
Der Mehrzweckraum gehört nicht zum Bereich der Gastronomie. Vorstandsmitglieder, Übungsleiter/innen (Trainer/innen) und der Clubwirt können diesen Raum auf Anfrage öffnen. Der Raum soll in erster Linie für die Jugendlichen als Aufenthalts- und Beschäftigungsraum dienen. Er kann aber auch für weitere Zwecke, wie z. B. Vorstandssitzungen, Jugendversammlungen, Theorieunterricht der Trainer/innen, Essen der Medenmannschaften oder Festlichkeiten genutzt werden. Der Raum und die Einrichtung sind pfleglich zu behandeln. Die jeweilige Verantwortung trägt derjenige, der den Raum nach den oben genannten Maßgaben nutzt.

§13 Tiere
Tiere, insbesondere Hunde, sind auf der Anlage an der Leine zu führen und nur soweit zugelassen, wie sie keine Gefahr für Personen, insbesondere Kinder oder ältere Menschen, darstellen. §14 Umqanqsformen Der CTC legt Wert auf höfliche Umgangsformen, gegenseitigen Respekt und sportliche Fairness. Das Grüßen von Mitgliedern und Gästen sehen wir als Selbstverständlichkeit an.

§15 Hausrecht und Verstöße
Die Mitglieder des Vorstands oder die von ihm damit betrauten Personen haben das Hausrecht auf der gesamten Anlage inklusive Parkbereich inne. Den Anordnungen der Vorstandsmitglieder und/oder der von Vorstand benannten Personen ist Folge zu leisten. Bei Verstößen gegen die Regelungen zur Platzbelegung, Gastspielern/innen, Flutlichtnutzung und/oder Platzpflege kann der Vorstand in angemessener Weise gegenüber Mitgliedern ein zeitlich beschränktes Spielverbot aussprechen. Bei Gastspielern/innen kann auch ein zeitlich nicht limitiertes Spielverbot ausgesprochen werden. Nicht entrichtete Gast- oder Flutlichtgebühren sind, unabhängig von einem auferlegten Spielverbot, nachträglich zu zahlen. Verstöße gegen die weiteren Regelungen dieser Ordnung kann der Vorstand in angemessenerWeise ahnden.

§16 Änderung der Spiel-, Platz- und Hausordnung 
Neufassung, Änderungen und Aufhebung der Spiel-, Platz- und Hausordnung können nur von der Mitgliederversammlung des CTC Crefelder Tennisclub 1984 e.V. beschlossen werden.

§17 Inkrafttreten 
Die Spiel-, Platz- und Hausordnung ist von der Mitgliederversammlung des CTC Crefelder Tennisclub 1984 e.V. am 15. März 2017 beschlossen worden und in Kraft getreten. Alle bisherigen Spiel-, Platz- und Hausordnungen werden gleichzeitig mit diesem Tag ungültig.

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Jahresbeitrag für 2025 - je Mitglied  | Jahresbeitrag für neue Mitglieder im 1. Jahr

1) 
Einzelmitglied 
310,00 €  | 155,00 €
2) 
Ehepaare/nichteheliche Lebensgemeinschaften 
550,00 €  | 275,00 €
3a) 
Junge Erwachsene vom Jahr der Vollendung des 19. Lebensjahres bis zum Jahr der Vollendung des 25. Lebensjahres. 
180,00 €  | 90,00 €
4) 
Kinder/Jugendliche bis einschließlich des Jahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird.
a) 1. Kind / Grundschule 1.-4. Schuljahr 90,00 €  |  45,00 €
b) 1. Kind / 1. Jugendlicher ab 5. Schuljahr (ohne aktives/passives Elternteil)
140,00€  | 70,00 €
c) 1. Kind / 1. Jugendlicher ab 5. Schuljahr (mit aktivem/passivem Elternteil)
90,00 €  | 45,00 €
d) 2. Kind / 2. Jugendlicher 70,00 €  |  35,00 €
e) 3. Kind / 3. Jugendlicher 40,00 €  | 20,00 €
Kinder bis einschl. des Jahres, in dem das 7. Lj. vollendet wird. 
40,00 €  | 20,00 €
5a) Familienbeitrag (zwei aktive Erwachsene und ein oder mehrere aktive Kinder 
640,00 € | 320,00 €
5b) 
Familienbeitrag (zwei aktive Erwachsene und Erwachsene, die unter 3a oder 3b fallen) 
730,00 €  | 365,00 €
Sonderkonditionen auf Antrag:
6a) 
Alleinerziehende Mutter bzw. Vater mit einem oder mehreren Kindern 
365,00 €  | 182,50 €
6b) 
Alleinerziehende Mutter bzw. Vater mit einem oder mehreren jungen Erwachsenen oder einem jungen Erwachsenen plus Jugendlichen bzw. Kind 
455,00 €  | 227,50 €
7) 
Passive Mitglieder 
50,00 €  | 25,00 €
8) 
Bei Eintritt in den Club nach dem 01. Februar wird der Beitrag, der im ersten Jahr 50 % beträgt im nach- folgenden Monat eingezogen. Bei Eintritt nach dem 31. August fällt in dem Beitrittsjahr kein Jahresbeitrag mehr an.
9) 
Eine Aufnahmegebühr wird aktuell nicht erhoben. 
10) 
Als Solidarbeitrag sind von jedem aktiven erwachsenen Mitglied mindestens 6 Arbeitsstunden zu leisten.
Für jede nicht erbrachte Arbeitsstunde werden 5,00 € (max. 30,00 € im Jahr) erhoben.
11)
Die Gästegebühr beträgt 7,00 € je Stunde (Jugendliche und Kinder zahlen     3,00 €) Damit ist der Gast berechtigt (je nach Verfügbarkeit der Plätze und im Rahmen der Spiel-, Platz- und Hausordnung) an einem Tag mit einem Mitglied zu spielen. Jede Spielbelegung ist digital einzutragen. Die Gastgebühr wird in bestimmten Intervallen von dem Mitglied eingezogen, der sich an erste Stelle eingetragen hat.  
12)
Die Flutlichtgebühr beträgt pro Platz und Stunde 2,00 € und wird von dem Mitglied in bestimmten Intervallen eingezogen, der sich an erster Stelle eingetragen hat.  
13)
Im Jahresbeitrag von Kinder und Jugendlichen sind nicht die Kosten für das Training im Sommer bzw. Winter enthalten.  


Wer einmal Mitglied beim CTC ist, der bleibt es auch. Vorsitzender Horst Giesen stellt dazu fest: „Bei uns hat es in der Vergangenheit fast keine Kündigung aus Unzufriedenheit gegeben.“ Viele Mitglieder sind schon viele Jahre im Club. Wer Spaß am Tennis und an einem geselligen Miteinander hat und einen liebenswerten Club mit freundlichen Mitgliedern sucht, der ist bei uns genau richtig.

Für Spieler/innen, die schon spielen können, bieten wir einen kostenlosen Schnuppermonat.
Für Anfänger bieten wir ein kostengünstiges Schnuppertraining über vier Wochen an.
MITGLIEDSANTRAG ONLINE AUSFÜLLEN-AUSDRUCKEN (PDF online ausfüllbar)
Nähere Informationen bitten wir anzufragen bei Monika Giesen Tel.: 02151 787990.
oder
Mail: info@ctc-tennis.de

 

§ 1 Name, Sitz. Geschäftsjahr 
(1) 
Der Verein führt den Namen „Crefelder Tennisclub 1984“. Er ist in das Vereinsregister beim AG Krefeld unter der Nummer 2131 eingetragen und führt den Namenszusatz „e.V.“ Die Vereinsfarben sind „schwarz-gelb“. 
(2)
Der Verein hat seinen Sitz in Krefeld. 
(3)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
(4)
Der Verein ist Mitglied im Tennis-Verband Niederrhein e.V. und im Stadtsportbund Krefeld e.V..

§ 2 Vereinszweck und Gegenstand 
(1) 
Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Tennissports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterhaltung einer Tennisanlage, die Organisation eines geordneten Spiel-, Übungs- und Kursbetriebs, die Teilnahme an tennisspezifischen Vereinsveranstaltungen, die Beteiligung an Turnieren, sportlichen Wettkämpfen und Vorführungen, den Einsatz und die Aus- /Weiterbildung von ausgebildeten Übungsleitern und Trainern und die Beteiligung an Spielgemeinschaften. 
(2) 
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 
(3) 
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) 
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 
(5) 
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) 
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. 
(2) 
Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an den geschäftsführenden Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Der geschäftsführende Vorstand ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe dem Bewerber bekannt zu geben. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag von den Erziehungsberechtigten zu unterzeichnen. Mit der Abgabe des Aufnahmeantrags erkennt das neue Mitglied die Satzung und die weiteren Ordnungen des Vereins in der jeweils gültigen Fassung an. 
(3) 
Erworben werden kann eine aktive oder eine passive (fördernde) Mitgliedschaft. Eine Änderung des Status der Mitgliedschaft von aktiv in passiv kann nur mit einfachem Brief bis zum 31. Oktober des jeweils laufenden Jahres für das nachfolgende Jahr gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand beantragt werden. In besonders gelagerten Fällen kann der geschäftsführende Vorstand eine Änderung auch unterjährig bewilligen. 
(4) 
Der Gesamtvorstand kann Personen, die sich in hervorragender Weise um den Verein verdient gemacht haben, mit dem Einverständnis der Mitgliederversammlung bei einfacher Stimmenmehrheit zum Ehrenmitglied ernennen, Ehrenmitglieder sind ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft 
(1) 
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss. 
(2) 
Der Austritt ist durch einfachen Brief an den geschäftsführenden Vorstand zum Ende eines Kalenderjahres möglich und muss jeweils bis zum 31. Oktober des laufenden Jahres erfolgen. 
(3) 
Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann durch den Gesamtvorstand erfolgen, wenn in der Person des Mitglieds ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere
a) 
wiederholt vorsätzliche Verstöße gegen die Satzung bzw. die Interessen des Vereins, sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, 
b) 
unehrenhaftes Verhalten, soweit es mit dem Vereinsleben in unmittelbarem Zusammenhang steht, 
c) 
Beitragsrückstände trotz zweimaliger Mahnung.

Vor dem Ausschluss hat der Gesamtvorstand das Mitglied schriftlich aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Schreibens Stellung zu dem Ausschluss und zu den konkreten Vorwürfen zu nehmen. Nach Ablauf der Frist entscheidet der Gesamtvorstand über den Ausschluss und hat dabei die Stellungnahme des betroffenen Mitglieds angemessen zu berücksichtigen. Die Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied mit Begründung schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden. 

(4) 
Mit Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen wechselseitig alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten und/oder Erstattungsansprüche, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind an den Verein zurückzugeben.

§ 5 Aufnahmegebühr, Beiträge. Umlagen 
(1) 
Der Verein kann für neue Mitglieder eine einmalige Aufnahmegebühr festsetzen. Die Höhe der Aufnahmegebühr wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und ergibt sich, ebenso wie auch Ausnahmeregelungen, aus einer gesonderten Beitragsordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist. Passive Mitglieder haben bei einem Wechsel in die aktive Mitgliedschaft die Aufnahmegebühr unter Anrechnung der von ihnen bereits bei Eintritt in den Verein für passive Mitglieder festgelegten und gezahlten Aufnahmegebühr zu zahlen. In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand von der Erhebung der festgesetzten Aufnahmegebühren absehen.
(2) 
Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag an den Verein zu zahlen. Die Höhe des Beitrags wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung bestimmt. Der neu beschlossene Beitrag gilt jeweils ab dem auf die Beschlussfassung folgenden Geschäftsjahr. Höhe und Fälligkeit des Beitrags und Ausnahmeregelungen sowie weitere Einzelheiten ergeben sich aus der Beitragsordnung. 
(3) 
Die Mitgliederversammlung kann weitere Gebühren für besondere Leistungen, Umlagen und besondere Beiträge und deren Fälligkeit festlegen. Diese und etwaige Ausnahmen ergeben sich aus der jeweils gültigen Beitragsordnung. Umlagen dürfen dabei nur zur Erfüllung des Vereinszwecks und zur Deckung eines besonderen Finanzbedarfs, für den die normalen Mitgliedsbeiträge nicht ausreichen, festgesetzt und erhoben werden. Sie dürfen einmal jährlich erhoben werden und das Einfache des jährlichen Mitgliedsbeitrags nicht überschreiten. 
(4) 
Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen und den etwaigen weiteren Gebühren, Umlagen und Beiträgen befreit.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder 
(1) 
Jedes Mitglied hat nach Maßgabe dieser Satzung und weiteren geltenden Regelungen das Recht, die Anlagen und Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die Mitglieder haben die Regelungen dieser Satzung und etwaiger weiterer Vereinsregelungen wie z. B. Geschäftsordnung, Jugendordnung, Beitragsordnung, Spiel- und Hausordnung zu beachten und den Vereinszweck, die Clubgemeinschaft und das sportliche Miteinander aktiv nach Kräften zu fördern. 
(2) 
Jedes Mitglied ist gehalten, bei notwendigen Arbeiten, die der Erhaltung, Instandsetzung und / oder Erneuerung der Vereinsanlagen und Vereinseinrichtungen dienen oder bei Aktivitäten, die die Clubgemeinschaft und das sportliche Miteinander fördern, mitzuwirken. Nichterbrachte Arbeit ist durch die Zahlung eines Geldbetrags abzugelten. Art und Umfang der Eigenhilfe und die Höhe des Abgeltungsbetrags sind in der Beitragsordnung geregelt.

§ 7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind: 
a) die Mitgliederversammlung, 
b) der gesetzliche Vorstand nach § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand), 
c) der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstand) 
und 
d) die Jugendversammlung.

§ 8 Die Mitgliederversammlung 
(1) 
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird im ersten Quartal eines jeden Kalenderjahres abgehalten. Sie ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, es sei denn, dass Gesetz oder diese Satzung legt fest, dass eine bestimmt Anzahl von Mitgliedern anwesend sein müssen. 
(2) 
Die Mitgliederversammlungen sind vom geschäftsführenden Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen in Textform einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. 
(3) 
Der/Die 1. Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands leitet die Versammlung. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen. Ein/e Schriftführer/in wird durch den geschäftsführenden Vorstand bestimmt. Das Protokoll ist von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen. 
(4) 
In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht ist höchstpersönlich in der Versammlung auszuüben. Eine Übertragung des Stimmrechts sowie eine Vertretung sind unzulässig. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht; auch eine Wahrnehmung durch die gesetzlichen Vertreter scheidet aus. Das Stimmrecht kann jedoch von den noch nicht volljährigen Mitgliedern in der Jugendversammlung im vollen Umfang ausgeübt werden.
(5) 
Zur Beschlussfassung ist die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, es sei denn, Satzung oder Gesetz bestimmen etwas anderes. Es wird grundsätzlich offen durch Handzeichen abgestimmt; die Mitgliederversammlung kann eine andere Abstimmungsart festlegen. Ergibt sich bei einem Beschluss Stimmengleichheit, so gilt dies als Ablehnung. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen gelten dabei nicht als Stimmabgabe. Abwesende können nur gewählt werden, wenn deren schriftliches Einverständnis vorliegt. (6) Anträge zur Mitgliederversammlung sind beim geschäftsführenden Vorstand spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich einzureichen. Für die Berechnung der Frist ist der Eingang des Antrags maßgeblich. Eingereichte Anträge sowie die ergänzte Tagesordnung sind auf der Homepage des Vereins bis spätestens drei Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung zu veröffentlichen. (7) Wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder auf schriftlichen Antrag von 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder hat der geschäftsführende Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Mitglieder sind hierzu wie zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen. Dabei hat die Einladung innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Ersuchens zu erfolgen. Im Übrigen gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung 
Der Mitgliederversammlung sind insbesondere folgende Aufgaben Vorbehalten 
a) 
Entgegennahme und Genehmigung des Haushalts, des Jahresberichts und des Rechnungsabschlusses, 
b)
Entlastung des geschäftsführenden Vorstands, 
c) 
die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands und des Gesamtvorstands, 
d) 
Wahl der beratenden Mitglieder des Gesamtvorstands gemäß § 13 Absatz 3,
e) 
Wahl des/der 1. und 2. Kassenprüfers/in für jeweils zwei Jahre, 
f) 
die Festsetzung der Höhe der Mitgliederbeiträge für das nächste Kalenderjahr,
g) 
die Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft, 
h) 
die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins, 
i) 
die Beschlussfassung über eine Beitragsordnung gemäß § 5, 
j) 
die Beschlussfassung über Gebühren, Umlagen und besondere Beiträge gemäß §5,
k) 
die Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung gemäß § 17, 
l) 
die Beschlussfassung über eine Jugendordnung gemäß § 18, 
m) 
die Beschlussfassung über die Bildung von Ausschüssen gemäß § 19, 
n) 
die Beschlussfassung über eine Spiel-, Platz- und Hausordnung, 
o) 
die Beratung und die Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§10 Der geschäftsführende Vorstand 
(1) 
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus: 
dem/der 1. Vorsitzenden, 
dem/der 2. Vorsitzenden, 
dem/der 1. Schatzmeister/in 
und 
dem/der 1. Geschäftsführer/in. 
(2) 
Der Verein wird durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinschaftlich vertreten. Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. 
(3) 
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt mit der Maßgabe, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen/eine Nachfolger/in zum Mitglied des Vorstands wählen. (4) 
Das Amt eines Vorstandsmitglieds erlischt durch Tod, Eintritt der Geschäftsunfähigkeit, Ablauf der Amtsperiode, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein, Widerruf der Bestellung, Amtsenthebung oder Amtsniederlegung.

§11 Der Aufgabenbereich des geschäftsführenden Vorstands 
(1) 
Aufgabe des geschäftsführenden Vorstands ist die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. 
(2) 
Der geschäftsführende Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: 
a) 
Vorbereitung, Einberufung nebst Aufstellung der Tagesordnung und Leitung der Mitgliederversammlung, 
b) 
Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, 
c) 
ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle der Auflösung des Vereins, 
d) 
Erstellung des Jahresberichts, des Rechnungsabschlusses und des Haushaltsplans, 
e) 
Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern, 
f) 
die Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins, 
g) 
Vorbereitung der Sitzungen des Gesamtvorstands. 
(3) 
Der/Die 1. Vorsitzende ist der Inhaber des höchsten Vereinsamts. Er/Sie führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Im Falle seiner/ ihrer Verhinderung wird der/die 1. Vorsitzende durch den/die 2. Vorsitzende/n vertreten. 
(4) 
Der/Die 1. Geschäftsführer/in hat den/die 1. Vorsitzende/n bei der Erledigung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. 
(5) 
Der/Die 1. Schatzmeisterin ist für die ordnungsgemäße Abwicklung der finanziellen und steuerlichen Angelegenheiten des Vereins verantwortlich. 
(6) 
Weitere Einzelheiten können in einer Geschäftsordnung festgelegt werden. 

§12 Versammlungen und Beschlussfassungen des geschäftsführenden Vorstands 
(1) 
Die nachfolgenden Absätze enthalten rein vereinsinterne Regelungen ohne Außenwirkung, die die Geschäftsführung und die Arbeitsweise des geschäftsführenden Vorstands regeln.
(2) 
Der geschäftsführende Vorstand hält regelmäßige Sitzungen ab. Diese erfolgen auf Einladung des/der 1. Vorsitzenden. Die Einladung hat in Textform zu erfolgen. Eine Tagesordnung soll mit der Einladung mitgeteilt werden. 
(3)
Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mindestens die Hälfte der jeweiligen Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine zweite Abstimmung über denselben Gegenstand, bei der dem/der 1. Vorsitzenden eine zweite Stimme zusteht. Dem/der 2. Vorsitzenden bzw. einem anderen die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied steht die zweite Stimme nicht zu. Abwesende Vorstandsmitglieder können dadurch an der Beschlussfassung teilnehmen, dass sie schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen. Die schriftlichen Stimmabgaben können durch andere Vorstandsmitglieder überreicht werden. Als schriftliche Stimmabgabe gilt auch eine durch Telefax übermittelte Stimmabgabe. 
(4) 
Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstands können auch außerhalb von Vorstandssitzungen im schriftlichen Verfahren getroffen werden, wenn alle Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands mit dem Verfahren einverstanden sind. 
(5) 
Über die Sitzungen ist jeweils eine Niederschrift zu fertigen, die die Ergebnisse der Beratungen, insbesondere die gefassten Beschlüsse, wiedergibt. Ein/Eine Schriftführer/in, der Vorstandsmitglied oder Mitglied des Vereins sein soll, wird vom geschäftsführenden Vorstand bestimmt. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und von dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen. Ebenfalls ist eine Anwesenheitsliste zu führen.
(6) 
Erklärungen oder Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind von zwei Mitgliedern des Vorstands zu unterzeichnen. Sofern finanzielle oder steuerliche Angelegenheiten betroffen sind, soll einer der Unterzeichnenden immer der/die 1. Schatzmeister/in sein; ist dieser verhindert, kann an seiner Stelle auch ein anderes Mitglied des Vorstands zeichnen. 
(7) 
Weitere Einzelheiten können in einer Geschäftsordnung festgelegt werden.

§13 Der Gesamtvorstand 
(1) 
Der Gesamtvorstand besteht aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands und, soweit die jeweilige Position von der Mitgliederversammlung gewählt ist, aus 
a) 
dem/der 1. Sportwart/in, 
b) 
dem/der 1. Jugendwart/in, 
c) 
dem/der 1. technischen Wart/in. 
(2) 
Für die Wahl, die Amtsdauer und das Ausscheiden aus dem Amt als Mitglied des Gesamtvorstands gelten die Regelungen des § 10 Absätze 3 und 4 entsprechend. 
(3) 
Zusätzlich zu den unter Absatz 1 genannten Mitgliedern kann die Mitgliederversammlung wählen: 
a) 
einen/eine 2. Geschäftsführer/in, 
b) 
einen/eine 2. Schatzmeisterin, 
c) 
einen/eine 2. Sportwart/in, 
d) 
einen/eine 2. Jugendwart/in 
und 
e) 
einen/eine 2. Technische Wart/in.
Diese werden keine ordentlichen Mitglieder des Gesamtvorstands, sondern nehmen nur beratende Funktion ein und unterstützen die Vorstandsmitglieder bei der Arbeit. Bei Bedarf können sie zu den Sitzungen des Gesamtvorstands geladen werden, haben jedoch kein Stimmrecht. Für die Amtszeit und das Ausscheiden aus dem Amt gelten auch für sie die Regelungen des § 10 Absätze 3 und 4.

§14 Der Aufgabenbereich des Gesamtvorstand 
(1) 
Aufgabe des Gesamtvorstands ist die Beratung und die Unterstützung des geschäftsführenden Vorstands. 
(2) 
Der Gesamtvorstand ist für folgende Angelegenheiten zuständig: 
a) 
Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 4 Absatz 3, 
b) 
Wahl eines Mitglieds des geschäftsführenden Vorstands oder des Gesamtvorstands bei Ausscheiden vor Ablauf der Amtszeit gemäß § 10 Absatz 3, 
c) 
Ernennung von Ehrenmitgliedern gemäß § 3 Absatz 4,
d) 
Zustimmung zu dem vom geschäftsführenden Vorstand aufgestellten Haushaltsplan, 
e) 
Zustimmung zu dem vom geschäftsführenden Vorstands aufgestellten Jahresbericht, 
f) 
personelle Besetzung der von der Mitgliederversammlung gebildeten Ausschüssen und Festlegung eines/einer Ausschusssprechers/in, 
g) 
Zustimmung zu der Aufnahme von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften und Bestellung weiterer Sicherheiten, Hingabe von Darlehen und Belastungen von Gebäuden, Grundstücken und sonstigen Vermögensgegenständen, soweit im Einzelfall ein Betrag von 5.000,00 € überschritten wird. 
h) 
Zustimmung zu Maßnahmen und Investitionsvorhaben, die nicht im Haushalt enthalten sind und im Einzelfall ein Volumen von 5.000,00 € überschreiten und i) Zustimmung zu Auftragsvergaben, sonstigen Beschaffungen, Dienstleistungs- und Werk- und Beratungsverträgen soweit sie einen Betrag von 5.000,00 € überschreiten.

§15 Versammlungen und Beschlussfassungen des Gesamtvorstands 
Der Gesamtvorstand hält regelmäßig Sitzungen ab. Diese erfolgen auf Einladung des/der 1. Vorsitzenden. Die Einladung hat in Textform zu erfolgen. Eine Tagesordnung soll mit der Einladung mitgeteilt werden. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß zu der Sitzung geladen und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, anwesend sind. Im Übrigen gelten für die Sitzungen und die Beschlussfassungen des Gesamtvorstands die Regelungen des § 12 Absätze 3 bis 5 entsprechend.

§16 Kassenprüfer 
Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer/innen haben vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung die Kasse zu prüfen und hierüber der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Vor der Prüfung ist der/die 1. Schatzmeister/in zu informieren. Er/Sie hat die zu einer Prüfung der Kasse erforderlichen Informationen und Unterlagen an die Kassenprüfer/innen herauszugeben. Eine Wahl des/der Kassenprüfers/in ist ausgeschlossen, wenn er/sie bereits für die zwei vorhergehenden Wahlperioden als Kassenprüfer/in gewählt war.

§17 Geschäftsordnung 
Der Vorstand kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung eine Geschäftsordnung erlassen, die nicht Bestandteil dieser Satzung wird. Diese kann Regelungen in den in dieser Satzung näher bezeichneten Angelegenheiten treffen. Daneben kann sie weitere Regelungen enthalten, soweit die Satzung nicht entgegensteht. Die Satzung hat in jedem Fall Vorrang gegenüber der Geschäftsordnung. Auch eine Änderung oder die Aufhebung der Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§18 Vereinsiuqend 
(1) 
Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr zufließenden Mittel unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins. 
(2) 
Organe der Vereinsjugend sind die Jugendversammlung, der Jugendausschuss und der/die Jugendwart/in. 
(3) 
In der Jugendversammlung, die in der ersten Hälfte eines jeden Kalenderjahres abgehalten wird, werden die Belange der Kinder und Jugendlichen behandelt. Einzelheiten werden in einer Jugendordnung geregelt, die von der Jugendversammlung beschlossen wird und der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf. Die Jugendordnung wird nicht Bestandteil dieser Satzung. Die Regelungen der Jugendordnung dürfen dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifel hat die Satzung Vorrang.
(4) 
Der Jugendausschuss ist zuständig für alle Angelegenheiten des Jugendbereichs des Vereins. Er erfüllt seine Aufgaben im Rahmen dieser Satzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung. Einzelheiten können in einer Jugendordnung geregelt werden. 
(5) 
Der/die 1. Jugendwart/in ist Mitglied des Gesamtvorstands des Vereins.

§19 Ausschüsse 
(1) 
Die Mitgliederversammlung kann für alle Fragen des Vereinslebens Ausschüsse bilden. Ausschüsse können insbesondere gebildet werden für 
• Breitensport, 
• Presse, Kommunikation und neue Medien 
und 
• Senioren und Seniorinnen. 
(2) 
In den Ausschüssen können neben den Mitgliedern des Gesamtvorstands auch sonstige Mitglieder und im Einzelfall, aufgrund von besonderer Sachkunde, auch Nichtmitglieder tätig werden. Über die jeweilige Zusammensetzung des Ausschusses sowie die Ernennung eines/einer Sprechers/in entscheidet der Gesamtvorstand. Die Anzahl der Mitglieder in einem Ausschuss soll inklusive Sprecher/in fünf nicht übersteigen.
(3) 
Der/Die Ausschusssprecher/in leitet den jeweiligen Ausschuss und erstattet dem Gesamtvorstand Bericht über die Arbeit des Ausschusses. 
(4) 
Weiter Einzelheiten können in einer Geschäftsordnung geregelt werden.

§ 20 Haftung
Ehrenamtlich Tätige, Organ- oder Amtsträger, besondere Vertreter sowie Mitglieder des Vereins, deren Vergütung die Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26a Einkommenssteuergesetz im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern, nach der Maßgabe der §§ 31a, 31b BGB nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Nutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind. Sind Organ- oder Amtsträger, besondere Vertreter oder Vereinsmitglieder nach Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Aufgaben verursacht haben, so können sie, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, gemäß den Maßgaben des § 31b Absatz 2 BGB vom Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen.

§ 21 Datenschutz
Zur Erfüllung der Zwecke und der Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder des Vereins genutzt, gespeichert, übermittelt und bearbeitet. Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über die gespeicherten Daten, auf Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind, zur Sperrung der Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt und auf Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war. Jegliche unbefugte Nutzung der Daten ist den Organen, den Mitarbeitem/innen sowie allen sonst für den Verein tätigen Personen untersagt. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden aus dem Verein hinaus.

§ 22 Satzungsänderung; Auflösung 
(1) 
Eine Satzungsänderung sowie eine Auflösung des Vereins können nur in einer Mitgliederversammlung und mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur gefasst werden, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder in der Mitgliederversammlung anwesend sind. Trifft das nicht zu, so ist unterWahrung einer Mindestfrist von zwei Wochen eine weitere Mitgliederversammlung zu der Beschlussfassung über die Auflösung einzuberufen. Diese kann dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder, wiederum mit einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen, gültig beschließen; hierauf ist in der neuen Einberufung/Einladung hinzuweisen. 
(2) 
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Krefeld, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 
(3) 
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die 
1. Vorsitzende, 
der/die 1. Geschäftsführer 
und 
der/die 1. Schatzmeister/in 
zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation (§§ 47 ff. BGB).

Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 22. November 2016 beschlossen worden und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister am 20. Februar 2017 in Kraft.
 
Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.

Mit Zustimmung der Mitgliederversammlung vom 15. März 2017 erlässt der Vorstand gemäß § 17 der Satzung folgende Geschäftsordnung für den CTC Crefelder Tennisclub 1984 e.V..

§ 1 Vorrang der Satzung 
Diese Geschäftsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist, trifft ergänzend zu der Satzung Regelungen für die Geschäftsabläufe in dem Verein. Insbesondere werden die Mitgliederversammlung und die Vorstandsarbeit geregelt. Sollten die Regelungen dieser Geschäftsordnung nicht im Einklang mit der Satzung stehen, hat die Satzung Vorrang. Der Vorstand ist in einem solchen Fall gehalten, die entsprechende Regelung dieser Geschäftsordnung so zu ändern oder neuzufassen, dass sie im Einklang mit der Satzung steht.

§ 2 Die Mitgliederversammlung 
(1) 
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat durch Beschlussfassungen die Angelegenheiten des Vereins zu ordnen, soweit diese nicht von einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind. Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere die Bestellung und Kontrolle des Vorstands, Satzungsänderungen und die Entscheidung über die Auflösung des Vereins. 
(2) 
Die Beratungen und Diskussionen in der Mitgliederversammlung sind sachlich und in einer den sportlichen und menschlichen Anstand nicht verletzenden Art zu führen. Die Mitgliederversammlung ist kein Ort für persönliche Auseinandersetzungen; solche werden von dem Versammlungsleiter sofort unterbunden werden. 
(3) 
In Ergänzung zu den Bestimmungen der Satzung sind vor Eintritt in die Tagesordnung die Anwesenheit und die Beschlussfähigkeit festzustellen. Das Ergebnis ist in die zu fertigende Niederschrift aufzunehmen. 
(4) 
Aussprachen erfolgen jeweils nach Beendigung der Berichte des Vorstands und können nach Vorgabe des/der VersammlungsleitersA/ersammlungsleiterin für einzelne Beschluss- und Beratungsgegenstände zusammen erfolgen, soweit keine Gründe dagegen sprechen. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann sich an den Aussprachen beteiligen. Das Wort hierzu ist vorher von dem/der Versammlungsleiter/in zu erteilen. Die Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge der Meldungen. Der Berichterstatter kann zur Sache auch außerhalb der Reihenfolge das Wort erhalten. Ebenso ist ihm nach Ende der Aussprache und vor der Beschlussfassung nochmals das Wort zu erteilen. Sollten sich Wortmeldungen ergeben, die diese Geschäftsordnung oder den Ablauf der Mitgliederversammlung oder der Aussprache betreffen, so hat der/die Versammlungsleiter/in den betreffenden Mitgliedern auch außerhalb der Reihenfolge das Wort zu erteilen. Der/die Versammlungsleiter/in selbst darf jederzeit das Wort ergreifen.
(5) 
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat solche Anträge spätestens nach Feststellung der Beschlussfähigkeit und vor dem Eintritt in die Tagesordnung bekanntzugeben. Liegen solche Anträge im Zeitpunkt des Versands der Einladung vor, so sind sie bereits in der Einladung bekannt zu geben. Die Versammlung hat über die Aufnahme in die Tagesordnung zu beschließen. 
(6) 
Die Mitglieder können Anträge zur Mitgliederversammlung eingebringen. Anträge sind spätestens eine Woche vor der Versammlung in schriftlicher Form mit Begründung beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand gibt die Anträge spätestens bei Aufruf des entsprechenden Tagesordnungspunkts bekannt. Liegen solche Anträge im Zeitpunkt des Versands der Einladung vor, so sind sie bereits in der Einladung bekannt zu geben. Die Mitgliederversammlung hat über die Anträge zu beschließen. Liegen zu einem Beratungsgegenstand mehrere Anträge vor, so ist zunächst über den weitest gehenden Antrag abzustimmen. Bestehen Zweifel, welches der weitestgehend Antrag ist, so entscheidet die Versammlung ohne vorherige Aussprache. 
(7) 
Bei der Beratung über Anträge der Mitglieder an die Mitgliederversammlung ist dem Antragsteller nach Beendigung der Beratung und vor Beschlussfassung nochmals das Wort zu erteilen.
(8) 
Die Kassenprüfer haben das Ergebnis der Rechnungsprüfung schriftlich niederzulegen und dem Vorstand vor der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.
(9) 
Der Versammlungsleiter ist berechtigt, einzelnen Rednern das Wort zu entziehen. Von diesem Recht kann er insbesondere dann Gebrauch machen, wenn die Wortmeldung nicht den Beratungsgegenstand betrifft, unsachlich und beleidigend ist oder der Redner sein Rederecht in zeitlicher Hinsicht in unzumutbarer Weise ausübt. Bei gravierenden oder wiederholten Verstößen gegen den Ablauf der Mitgliederversammlung oder bei sonstigen den Verlauf der Versammlung störenden Verhaltensweisen kann der/die Versammlungsleiter/in das betreffende Mitglied auch von dem Verlauf der weiteren Mitgliederversammlung ausschließen und des Sitzungssaals verweisen. (10) Der Versammlungsleiter kann die Sitzung mit Zustimmung der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder jederzeit unterbrechen. Ohne Zustimmung der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder kann er die Versammlung insbesondere dann unterbrechen, wenn ein ordnungsgemäßer Fortgang der Versammlung nach seiner Überzeugung nicht mehr gewährleistet ist. Ist nach der Unterbrechung eine Wiedereröffnung der Versammlung und ein ordnungsgemäßer Ablauf nicht gewährleistet, so hat der Versammlungsleiter die Versammlung zu schließen und zu einem späteren Zeitpunkt unter Beachtung der Regelungen der Satzung erneut einzuberufen.

§ 3 Der geschäftsführende Vorstand 
(1) 
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands führen die Geschäfte des Vereins unter Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters nach den Vorschriften der Gesetze, der Satzung, dieser Geschäftsordnung und der weiteren Regelungen des Vereins. 
(2) 
Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins gesamtverantwortlich nach einheitlichen Zielsetzungen, Plänen und Richtlinien unbeschadet des ihm jeweils zugewiesenen Geschäftsbereichs.
(3) 
Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands trägt die Mitverantwortung für den gesamten Vorstand des Vereins. Es ist daher verpflichtet, sich ständig über alle wichtigen Geschäftsvorgänge zu unterrichten sowie von sich aus die anderen Vorstandsmitglieder über wichtige Überlegungen, Ereignisse oder andere erhebliche, den Verein betreffende Belange zu informieren und sie in Vorstandssitzungen zu erörtern. 
(4) 
Maßnahmen und Geschäfte, die für den Verein von außergewöhnlicher Bedeutung sind oder mit denen ein außergewöhnliches Risiko verbunden ist, bedürfen der vorherigen Zustimmung aller Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, es sei denn, zur Vermeidung drohender Nachteile für den Verein ist eine sofortige Maßnahme nach pflichtgemäßen Ermessen erforderlich. In einem solchen Fall können zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands die Maßnahme vornehmen; die übrigen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind zeitnah zu unterrichten. 
(5) 
Alle Informationen, die ein Vorstandsmitglied im Rahmen seiner Tätigkeit erlangt, unterliegen der Vertraulichkeit. Vertrauliche Angaben und Geheimnisse des Vereins sind zu bewahren und zwar auch über die Beendigung des Amtes als Vorstandsmitglied hinaus. Bei Ablauf des Mandats sind alle vertraulichen Unterlagen an den Vorstand zurückzugeben. Im gleichen Umfang sind Sitzungsteilnehmer/Auskunftspersonen/Gäste, die nicht dem Vorstand angehören, vor Sitzungsbeginn zum Stillschweigen zu verpflichten. 
(6) 
Ausführungen von Entscheidungen der Mitgliederversammlung und des geschäftsführenden Vorstands werden durch das zuständige Vorstandsmitglied veranlasst. Jedes Vorstandsmitglied berichtet in angemessenen Abständen den übrigen Vorstandsmitgliedern über die Ausführung bzw. bei langfristigen Angelegenheiten über den Stand der Ausführungen. 
(7) 
Es ist sicherzustellen, dass die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands jederzeit erreichbar sind. 
(8) 
Die Pflicht zur Berichterstattung an die Mitgliederversammlung und an den Gesamtvorstand obliegt dem geschäftsführenden Vorstand als Gesamtorgan unter Federführung des/der 1. Vorsitzenden. Die Berichterstattung erfolgt regelmäßig in der jährlichen Mitgliederversammlung. Zudem werden die Mitglieder außerhalb der Mitgliederversammlungen in Textform über aktuelle Entwicklungen informiert. Der geschäftsführende Vorstand bezieht die Mitglieder in grundlegende Entscheidungen des Vereins ein. 
(9) 
Termine für die Vorstandssitzungen sollen abgestimmt werden. Die Sitzungen sollen in Abständen von zwei Monaten abgehalten werden. Jede Sitzung beginnt mit der Genehmigung der Niederschrift der vorangegangenen Sitzung. Sodann ist die Tagesordnung zu beschließen, die bis zu diesem Zeitpunkt von jedem Vorstandsmitglied ergänzt werden kann. Anträge zu den Tagesordnungspunkten können noch im Laufe der Beratungen eingebracht werden. Die Anträge sind in die Niederschrift wörtlich aufzunehmen. Über jeden Antrag hat der Vorstand jeweils Beschluss zu fassen. Sitzungsgelder und/oder Aufwandsentschädigungen für Sitzungen des Vorstands werden nicht gewährt. 
(10) 
Abstimmungen, Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen im geschäftsführenden Vorstand im Rahmen von Sitzungen durch Handheben. Geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn ein Vorstandsmitglied dies beantragt. Bei geheimer Abstimmung erfolgt die Auszählung unmittelbar nach der Abstimmung vor den Augen aller Vorstandsmitglieder. Sofern der Vorstand für die einzelne Abstimmung und für die Auszählung kein Vorstandsmitglied konkret benennt, ist für die Durchführung der Abstimmung und für die Auszählung der/die 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die 2. Vorsitzende zuständig. Das Abstimmungsergebnis ist zu protokollieren. (11) Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands erhalten eine Erstattung notwendiger und nachgewiesener Auslagen für den Verein (z. B. Fahrtkosten, Spesen, Telefongebühren, Porto). Dies gilt auch für andere Mitglieder des Vereins. Die Erstattung von Kosten für die Teilnahme an Veranstaltungen anderer Vereine oder Institutionen, an denen Vorstandsmitglieder aus Gründen der Repräsentation teilnehmen, bedarf der Zustimmung des geschäftsführenden Vorstands.

§ 4 Aufgabenbereiche des Mitglieder des qeschäftsführenden Vorstands 
(1) 
Der/Die 1. Vorsitzende ist für die ordnungsgemäße und satzungsgerechte Leitung des Vereins sowie für die Koordinierung der Tätigkeiten des geschäftsführenden Vorstands, des Gesamtvorstands und der Ausschüsse zuständig. Zudem repräsentiert er den Verein nach außen, insbesondere auch gegenüber anderen Vereinen oder sonstigen Institutionen. Er/Sie beruft im Rahmen der Regelungen der Satzung die Mitgliederversammlung, die Vorstandssitzungen und die Sitzungen des Gesamtvorstands ein und bestimmt die Tagesordnung. Anträge sind von ihm rechtzeitig den tagenden Gremien bekannt zu geben. Der/Die 1. Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung, in der Vorstandssitzung und im Gesamtvorstand. Der/die 1. Vorsitzende ist berechtigt, zu den Sitzungen der Gremien ihm geeignet erscheinende Auskunftspersonen hinzuzuziehen; deren Teilnahme an den Sitzungen bedarf jeweils der Zustimmung des tagenden Gremiums. Der/Die 1. Vorsitzende ist zuständig für die Öffentlichkeitsarbeit, die Information nach innen und außen sowie die Darstellung des Vereins in gesellschaftspolitischen Angelegenheiten. 
(2) 
Der/die 2. Vorsitzende unterstützt den/die 1. Vorsitzende/n bei seiner Arbeit und vertritt ihn/sie im Verhinderungsfall. 
(3) 
Der/Die 1. Geschäftsführer/in ist zuständig für den reibungslosen und ununterbrochenen Ablauf des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs des Vereins und der üblichen Tätigkeiten der Vereinsgeschäftsführung. Insbesondere ist er/sie verantwortlich für die allgemeine Verwaltung des Vereins, die allgemeine administrative Arbeit und für den Schriftverkehr mit den Mitgliedern, Behörden, Verbänden und weiteren Dritten. 
(4) 
Der/die 1. Schatzmeister/in ist verantwortlich für die finanziellen Angelegenheiten des Vereins. Er/Sie ist verantwortlich für die Einnahmen und Ausgaben und zieht Beiträge, Umlagen und Gebühren termingerecht und Strafen unverzüglich ein. Er/Sie führt über die Vorgänge ordnungsgemäß Buch. Er/Sie schließt im Rahmen der Vermögensverwaltung und unter Beachtung der Vorgaben der Satzung Verträge ab und überwacht deren Erfüllung. Er/Sie ist für Zuschussfragen und -beantragungen und für die Personalkosten zuständig. Rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung erstellt er die Jahresrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr und den Haushaltsplan für das laufende bzw. kommende Geschäftsjahr und leitet diese den Mitgliedern des Vorstands unverzüglich zu. Für die Kassenprüfung stellt er/sie den von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, übersendet den Kassenbericht, gewährt Einblick in sämtliche Unterlagen und steht für ein persönliches Gespräch mit den Kassenprüfern bereit. Der/Die Schatzmeister/in ist auf Verlangen gegenüber dem Vorstand jederzeit verpflichtet, Auskunft über finanzielle Aspekte, die den Verein betreffen, zu geben, insbesondere über den Kassenstand, um somit dem Vorstand zu ermöglichen, bei seinen Entscheidungen die finanziellen Auswirkungen zu berücksichtigen. Größere Ausgaben, die über den laufenden Betrieb und die gewöhnliche Geschäftsführung hinausgehen, bedürfen immer eines Vorstandsbeschlusses. (5) 
Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands ist berechtigt, im Einvernehmen mit den weiteren Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands Aufgaben auf ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands zu delegieren. Auch dürfen dritte Personen zur Unterstützung (z. B. bei Schreib-, Vervielfältigungs- und Versandarbeiten) herangezogen werden.

§ 5 Der Gesamtvorstand 
(1) 
Der Gesamtvorstand übt seine Tätigkeit nach Maßgabe der Satzung und dieser Geschäftsordnung aus und behandelt unter Beachtung der satzungsmäßigen Vereinsziele die ihm von der Satzung, dieser Geschäftsordnung, vom Vorstand oder von der Mitgliederversammlung aufgegebenen Gegenstände. Der Gesamtvorstand hat jederzeit die Belange des Vereins zu wahren und die Interessen der Mitglieder zu berücksichtigen. Er erarbeitet Empfehlungen für den Vorstand und fasst in den ihm zugewiesenen Bereichen verbindliche Beschlüsse für den Verein. 
(2) 
Alle Informationen, die ein Mitglied des Gesamtvorstands im Rahmen seiner Tätigkeit erlangt, unterliegen der Vertraulichkeit. Vertrauliche Angaben und Geheimnisse des Vereins sind zu bewahren und zwar auch über die Beendigung des Amtes als Mitglied des Gesamtvorstands hinaus. Bei Ablauf des Mandats sind alle vertraulichen Unterlagen an den Vorstand zurückzugeben.
Im gleichen Umfang sind Sitzungsteilnehmer/Auskunftspersonen/Gäste, die nicht dem Gesamtvorstand angehören, vor Sitzungsbeginn zum Stillschweigen zu verpflichten.

§ 6 Aufgaben der Mitglieder des Gesamtvorstands 
(1) 
Der/Die 1. technische Wart/in ist zuständig für alle technischen und baulichen Belange der Einrichtungen des Vereins, insbesondere des Vereinsheims, der Elektroinstallationen und der Sanitäranlagen. 
(2) 
Der/Die 1. Sportwart/in ist verantwortlich für den reibungslosen Ablauf des gesamten Sport- und Spielbetriebs. Insbesondere fallen in seine Zuständigkeit die Mannschaftsspiele, die Mannschaftsaufstellungen und deren Meldung, die Clubmeisterschaften und weitere, vereinseigene sportlicher Wettkämpfe und Veranstaltungen. Auch die Verteilung der Trainerstunden und die Platzbelegung im Rahmen des normalen Spielbetriebs und bei Turnieren unterfällt seiner Zuständigkeit. In Zusammenarbeit mit den Platzwarten ist er verantwortlich für den Zustand der Plätze. (3) 
Dem/der 1. Jugendwart/in obliegt die sportliche Förderung und Betreuung der jugendlichen Mitglieder des Vereins auf der Grundlage der Satzung und der Jugendordnung. Er/Sie ist zuständig für alle Belange der Jugend des Vereins und vertritt die Jugend gegenüber dem Vorstand. Er/Sie ist in Abstimmung mit dem/der Sportwart/in zuständig für die Aufstellung der Jugendmannschaften und für die Verteilung der Trainerstunden. 
(4) 
Für den Gesamtvorstand gelten im Übrigen die Regelungen der Satzung und die Regelungen dieser Geschäftsordnung, die auch für den geschäftsführenden Vorstand gelten.

§ 7 Ausschüsse 
Gemäß § 19 der Satzung kann die Mitgliederversammlung für alle Bereiche des Vereinslebens Ausschüsse bilden. Über die Zusammensetzung und die Besetzung der Ausschüsse entscheidet der Vorstand. Dabei sind die Belange des Vereins und der Mitglieder jederzeit und in angemessener Weise zu berücksichtigen. Einem Ausschuss sollen nicht mehr als fünf Personen angehören. Im Übrigen gelten für die Arbeit der Ausschüsse die Regelungen der Satzung und dieser Geschäftsordnung, insbesondere die Regelungen zu der Einberufung und Abhaltung der Sitzungen des Vorstands entsprechend.

§ 8 Inkrafttreten 
Diese Geschäftsordnung ist am 15.03.2017 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden und tritt an diesem Tag in Kraft. Alle früheren Geschäftsordnungen nebst Ergänzungen/Änderungen treten gleichzeitig außer Kraft.

Die Mitgliederversammlung des CTC Crefelder Tennisclub 1984 e.V. hat am 15. März 2017 die folgende Jugendordnung beschlossen.

§ 1 Allgemeines 
(1) 
Der Tennisjugend des CTC gehören alle Jugendliche an, die Mitglied des CTC sind. Jugendlicher (Juniorin/Junior) im Sinne dieser Ordnung ist, wer am 31. Dezember des Vorjahres das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat. 
(2) 
Die Tennisjugend wird im Verein unter „Jugendabteilung“ geführt. Sie wird durch die in den folgenden Regelungen genannten Personen und Gremien auf der Grundlage der Satzung des CTC, dieser Ordnung und im Einklang mit den weiteren Ordnungen und Regelungen des CTC geleitet. Die Jugendabteilung verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zustehenden Mittel. 
(3) 
Die Jugendabteilung ist eine unselbständige Unterorganisation des CTC. Gerichtlich und außergerichtlich wird die Jugendabteilung durch den Vorstand des CTC vertreten.

§ 2 Zweck 
(1) 
Zweck der Jugendabteilung ist die Förderung des Tennissports bei Jugendlichen. Sie will zur Persönlichkeitsförderung junger Tennissportler und -Sportlerinnen beitragen und die Befähigung zu sozialen Verhalten fördern. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklich durch: 
a) 
Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit, 
b) 
Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude, 
c) 
Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der modernen Gesellschaft, 
d) 
Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge, 
e) 
Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen,
f) 
Pflege der internationalen Verständigung. (2) Die Tennisjugend des CTC bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und setzt sich für Mitbestimmung, Gleichberechtigung und Chancengleichheit ein. Sie ist politisch neutral und tritt für Toleranz im Hinblick auf Religion, Weltanschauung und Herkunft ein. Die Tennisjugend setzt sich für einen manipulationsfreien Sport und ein faires Miteinander ein.

§ 3 Gremien und Personen 
Die Jugendabteilung wird vertreten durch 
a) 
den/die 1. Jugendwart/in, 
b) 
den/die 2. Jugendwart/in, 
c) 
die Jugendversammlung, 
d) 
den Jugendausschuss, 
e) 
den/die 1. Jugendsprecher/in, 
f) 
den/die 2. Jugendsprecher/in.

§ 4 Jugendwart/in 
(1) 
Der/die 1. Jugendwart/in leitet die Jugendabteilung und nimmt deren Belange wahr. Er/Sie vertritt die Interessen der Jugendabteilung und der Tennisjugend des CTC. Er/Sie wird unterstützt durch den/die 2. Jugendwart/in und den Jugendausschuss. Im Verhinderungsfall vertritt der/die 2. Jugendwart/in den/die 1. Jugend wart/in. Der/Die Jugendwart/in vertritt die Tennisjugend des CTC in für Sport- und Jugendfragen zuständigen Institutionen. 
(2) 
Der/die 1. Jugendwart/in leitet die Jugendversammlung und den Jugendausschuss. 
(3) 
Der/die 1. und 2. Jugendwart/in sind Mitglieder des erweiterten Vorstands des CTC und werden auf Empfehlung der Jugendversammlung nach den Regelungen der Satzung des CTC in der jeweils gültigen Fassung von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(4) 
Der/die 1. Jugendwart/in ist für die ordnungsgemäße Verwaltung der Jugendkasse verantwortlich. Dazu sind in einem Kassenbuch die Einnahmen und Ausgaben festzuhalten. Die Belege über die Einnahmen und Ausgaben müssen zur Prüfung der Kasse geführt und aufbewahrt werden. Die Mitglieder des Jugendausschusses haben das Recht zur Einsicht in das Kassenbuch. Die Kassenprüfung erfolgt im Januar eines jeden Jahres vor der Jugendversammlung durch den Schatzmeister des Vorstands des CTC. Dazu sind dem Schatzmeister die Unterlagen unaufgefordert fristgerecht vorzulegen. (5) Der/die 1. Jugendwart/in berichtet dem Vorstand des CTC regelmäßig über die Arbeit in der Jugendabteilung und informiert ihn über die Beschlüsse der Jugendversammlung und in anderen wichtigen Angelegenheiten.

§ 5 Jugendversammlung 
(1) 
Die Jugendversammlung ist das oberste Gremium der Jugendabteilung. Sie setzt sich aus den Jugendlichen des Vereins und den gewählten und berufenen Mitarbeitem/innen der Jugendabteilung zusammen. 
(2) 
Aufgaben der Jugendversammlungen sind insbesondere: 
a) 
Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses, 
b) 
Entlastung des Jugendausschusses, 
c) 
Vorschlag an die Mitgliederversammlung zur Wahl des/der 1. und 2. Jugendwarts/in, 
d) 
Wahl der Mitglieder des Jugendausschusses, e) Wahl des/der 1. und 2. Jugendsprechers/in, 
f) 
Planung und Organisation der Jugendarbeit, g) Beschlussfassung über vorliegende Anträge. 
(3) 
Die ordentliche Jugendversammlung findet jährlich im Januar statt und ist so zu terminieren, dass sie vor der ordentlichen Mitgliederversammlung des CTC liegt und Belange der Jugendabteilung unter Beachtung der Einladungsfrist für die Mitgliederversammlung fristgerecht in die Mitgliederversammlung eingebracht werden können. Die Jugendversammlung ist mit einer Frist von zwei Wochen von dem/der Jugendwart/in unter Bekanntgabe der Tagungsordnung in Textform einberufen. Der/Die 1. Jugendwart/in übernimmt auch den Vorsitz in der Jugendversammlung. (4) 
Stimmberechtigt sind alle Jugendlichen, die das am Tag der Versammlung das 10. Lebensjahr vollendet und am 31.12. des Vorjahres das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Das Stimmrecht kann nur höchstpersönlich ausgeübt werden, eine Übertragung oder Bevollmächtigung ist nicht möglich. 
(5) 
Auf Verlangen von 14 der stimmberechtigten Mitglieder der Jugendversammlung oder eines gefassten Beschlusses des Jugendausschusses ist innerhalb eines Monats eine Jugendversammlung unter Beachtung der Ladungsfrist gemäß Absatz 3 dieser Regelung abzuhalten. 
(6) 
Die Jugendversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Bei Abstimmung und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 
(7) Über die Jugendversammlung ist eine Niederschrift zu führen, die von dem/der 1. Jugendwart/in oder von dem/der 2. Jugendwart/in und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. Eine Kopie der Niederschrift ist an den Vorstand des CTC zu übersenden.
(8) 
Die Mitglieder des Vorstands haben das Recht, an den Jugendversammlungen teilzunehmen.

§ 6 Der Jugendausschuss 
(1) Der Jugendausschuss besteht aus: 
a) 
1. Jugendwart/in, 
b) 
2. Jugendwart/in, 
c) 
1. Jugendsprecher/in 
d) 
2. Jugendsprecher/in 
e) 
bis zu vier weiteren stimmberechtigten Mitgliedern der Jugendabteilung, die für die Dauer von zwei Jahren von der Jugendversammlung gewählt werden. Es sollen männliche und weibliche Jugendliche dem Jugendausausschuss in dem Verhältnis angehören, in dem sie auch in der Jugendabteilung zueinander stehen. Das Amt erlischt u. a. mit Ende des Kalenderjahres, in dem die Voraussetzungen der Mitgliedschaft in der Jugendabteilung entfallen, oder mit Austritt aus dem CTC. Scheidet ein Mitglied des Jugendausschusses vorzeitig aus, kann der Jugendausschuss mit Zustimmung des Vorstands des CTC für die verbleibende Amtszeit eine/n Nachfolger/in bestimmen. 
(2) 
Der Jugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten der Jugendabteilung. Er erfüllt seine Aufgaben im Rahmen dieser Ordnung, der Beschlüsse der Jugendversammlung, der Satzung des CTC in der jeweils gültigen Fassung sowie der weiteren Ordnungen und Regelungen des CTC. Bei Widersprüchen hat die Satzung Vorrang vor der Jugendordnung und den weiteren Regelungen; die Jugendordnung selbst hat wiederum Vorrang vor den Beschlüssen der Jugendversammlung. 
(3) 
Der Jugendausschuss tagt mindestens einmal pro Halbjahr. Er wird durch den/die Jugendwart/in mit einer Frist von zwei Wochen in Textform und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sofern weniger als die Hälfte anwesend ist, beruft der/die 1. Jugendwart/in bzw. der/die 2. Jugendwart/in mit einer Frist von einer Woche eine neue Sitzung ein, die sodann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig ist; darauf ist in der Einladung hinzuweisen. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 
(4) 
Über die Sitzungen des Jugendausschusses ist eine Niederschrift zu führen, die von dem 1. Jugendwart/in bzw. dem/der 2. Jugendwart/in und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. Eine Kopie der Niederschrift ist an den Vorstand des CTC zu übersenden.
(5) 
Der Jugendausschuss ist für seine Beschlüsse der Jugendversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich. 
(6) 
Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Jugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Jugendausschusses. 
(7) 
Der Jugendausschuss legt dem Vorstand innerhalb von 14 Tagen nach der Jugendversammlung einen Haushaltsplan vor und beantragt den notwendigen Zuschuss, damit dieser im Rahmen des Haushaltsplans in der Mitgliederversammlung verabschiedet werden kann. (8) § 5 Absatz 8 dieser Jugendordnung gilt entsprechend.

§ 7 Jugendsprecher/in 
Der/Die 1. und 2. Jugendsprecher/in vertreten die Interessen der Jugend in dem Jugendausschuss. Sie werden von der Jugendversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Das Amt erlischt u. a. mit Ende des Kalenderjahres, in dem die Voraussetzungen der Mitgliedschaft in der Jugendabteilung entfallen, oder mit Austritt aus dem CTC. Scheidet ein/e Jugendsprecher/in vorzeitig aus, kann der Jugendausschuss mit Zustimmung des Vorstands des CTC für die verbleibende Amtszeit eine/n Nachfolger/in bestimmen.

§ 8 Schutzbestimmunqen
Zum Schutz jugendlicher Spieler und Spielerinnen sowie zur Unterstützung der sportlichen und sozialen Entwicklung bekennt sich die Jugendabteilung zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes. Sie tritt für körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Sie pflegt die Aufmerksamkeitskultur und einen sportlich fairem Umgang.

§ 9 Änderung der Jugendordnung 
Neufassung, Änderungen und Aufhebung der Jugendordnung können nur von der Mitgliederversammlung des CTC Crefelder Tennisclub 1984 e.V. beschlossen werden.

§10 Inkrafttreten 
Die Jugendordnung ist von der Mitgliederversammlung des CTC Crefelder Tennisclub 1984 e.V. am 15. März 2017 beschlossen worden und in Kraft getreten. Alle bisherigen Jugendordnungen werden gleichzeitig mit diesem Tag ungültig.

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